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Hecktrieb Media®
Christian Pflaum
Mindener Str. 118
49084 Osnabrück
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen HektriebMedia und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde"). Sie sind Bestandteil aller Verträge, die HektriebMedia mit dem Kunden über die angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HektriebMedia stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) HektriebMedia schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer zu handeln.
(1) HektriebMedia erbringt Leistungen in den Bereichen Videoproduktion, Fotografie sowie Beratung im Bereich Video- und Content-Marketing.
(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch HektriebMedia.
(3) HektriebMedia ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen geeigneter Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(4) Bei der konkreten Umsetzung der Leistung steht HektriebMedia ein angemessenes Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB zu, soweit nicht im Angebot konkret andere Vorgaben festgelegt sind.
(1) Angebote von HektriebMedia sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von HektriebMedia, in Textform (z. B. per E-Mail) oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Bei mündlichen Vertragsabschlüssen erhält der Kunde auf Wunsch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese ist für den Vertragsschluss nicht konstitutiv.
(1) Der Kunde stellt HektriebMedia alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Zugänge rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
(2) Der Kunde benennt einen festen Ansprechpartner („Projektleiter") als zentrale Kontaktperson für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er an allen von ihm gelieferten Materialien (Bildern, Texten, Logos, Musik, etc.) über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und HektriebMedia diese im erforderlichen Umfang nutzen darf. Der Kunde stellt HektriebMedia von allen Ansprüchen Dritter wegen einer Verletzung von Schutzrechten frei, die auf vom Kunden gelieferten Inhalten beruhen.
(4) Soweit am Drehort Personen erscheinen oder Räumlichkeiten gezeigt werden, ist der Kunde für die Einholung der erforderlichen Einverständniserklärungen (Modelreleases, Drehgenehmigungen) verantwortlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich vereinbarte Liefertermine angemessen. HektriebMedia ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen. Der Vergütungsanspruch von HektriebMedia bleibt unberührt.
(1) Vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich vereinbart wurden.
(2) Vereinbarte Termine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden.
(3) Liegen Umstände vor, die HektriebMedia nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Krankheit, Ausfall von Subunternehmern, Verzögerungen beim Kunden), verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
(1) HektriebMedia legt dem Kunden die fertige Leistung bzw. abnahmebedürftige Zwischenschritte (z. B. Konzept, Storyboard, Schnittfassung) zur Abnahme vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von sieben Werktagen nach Vorlage abzunehmen oder etwaige Mängel schriftlich zu rügen.
(3) Erklärt der Kunde innerhalb dieser Frist weder die Abnahme noch rügt er Mängel schriftlich, gilt die Leistung als abgenommen.
(4) Bei erheblichen Mängeln ist HektriebMedia berechtigt, zweimal innerhalb angemessener Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(5) Im Leistungsumfang enthalten sind zwei Korrekturschleifen pro abnahmebedürftigem Zwischenschritt sowie zwei Korrekturschleifen für die finale Fassung, soweit im Angebot nicht anders vereinbart. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen von HektriebMedia berechnet.
(6) Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, ist vor Einleitung gerichtlicher Schritte ein von der zuständigen Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzurufen.
(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
(2) HektriebMedia ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG. Auf Rechnungen wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
(3) Sofern im Angebot nicht anders vereinbart, gilt folgendes Zahlungsmodell:
50 % des Gesamtbetrags sind nach Auftragsbestätigung und vor Produktionsbeginn fällig;
die restlichen 50 % sind nach Abnahme bzw. fingierter Abnahme der Leistung fällig.
(4) Bei Projekten mit einem Volumen über 10.000 € kann ein abweichendes Zahlungsmodell (Drittelung oder Meilenstein-basiert) vereinbart werden.
(5) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist.
(6) Bei Zahlungsverzug ist HektriebMedia berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen sowie eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 €.
(7) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung im Verzug, ist HektriebMedia berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich des offenen Betrags zurückzuhalten.
(8) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den im Rahmen des Auftrags erstellten Werken (Filme, Fotografien, Grafiken) für folgende Nutzungsarten:
Eigene Website des Kunden
Eigene Social-Media-Kanäle des Kunden (z. B. Instagram, Facebook, LinkedIn, YouTube, TikTok)
Eigene Newsletter und E-Mail-Kommunikation
Eigene Präsentationen und interne Verwendung
(2) Nicht von dieser Standardrechteübertragung umfasst sind insbesondere:
TV- und Kinoausstrahlung
Bezahlte Werbung (Paid Ads) und Werbekampagnen, sofern nicht ausdrücklich im Angebot eingeschlossen
Out-of-Home-Werbung (Plakate, Digital Signage)
Messen und Großveranstaltungen
Lizenzierung an Dritte oder verbundene Unternehmen
Bearbeitung und Veränderung des Werks gemäß § 23 UrhG
Für diese Nutzungsarten ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und eine zusätzliche Vergütung erforderlich.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei HektriebMedia. Eine Nutzung des Werks vor vollständiger Zahlung ist nicht gestattet.
(4) Rohmaterial (Rohdaten, ungeschnittenes Drehmaterial, Rohaufnahmen) verbleibt grundsätzlich bei HektriebMedia und wird nicht herausgegeben. Eine Herausgabe ist nur gegen gesonderte Vereinbarung und zusätzliche Vergütung möglich.
(5) HektriebMedia ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke (oder Ausschnitte davon) zu Eigenwerbezwecken zu nutzen, insbesondere für das eigene Portfolio, Showreel, Social-Media-Kanäle, Website und Wettbewerbsbeiträge. Berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Kunden bleiben hiervon unberührt; im Zweifel hält HektriebMedia vor einer Veröffentlichung Rücksprache mit dem Kunden.
(6) HektriebMedia ist berechtigt, im Abspann oder an geeigneter Stelle einen dezenten Hinweis auf die eigene Urheberschaft anzubringen (z. B. „Eine Produktion von HektriebMedia"), soweit dies im Angebot nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
(1) HektriebMedia haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HektriebMedia ausschließlich:
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Übernahme einer Garantie bleiben unberührt.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zur Vertragserfüllung erforderlich ist.
(2) Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für die Dauer von drei Jahren fort.
(1) Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Krankheit zentraler Beteiligter) befreien beide Parteien für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten.
(2) Bereits angefallene Aufwendungen werden auch in diesem Fall vom Kunden getragen, soweit sie nicht durch eine Verschiebung des Drehtermins gerettet werden können.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von HektriebMedia, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individuelle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB stets vor.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Stand: 21.05.2026